Die Beauftragung eines Kfz-Gutachters gehört nicht zu den alltäglichen Aufgaben. Gerade deshalb sind viele zunächst überfragt, wenn z. B. die Regulierung eines Unfallschadens ansteht oder ein Wertgutachten benötigt wird. Auf dieser Seite möchte ich Ihnen deshalb zur Orientierung erste Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen geben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen ebenso für alle darüber hinaus gehenden und offenen Fragen gerne zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen - Infos & Empfehlungen

  • Generell gilt: Wer durch einen Unfall oder mutwillige Beschädigung einen Kfz-Schaden erlitten hat und die Schadenshöhe mindestens 1000 Euro beträgt, kann einen eigenen Gutachter beauftragen. Es ist wichtig zu wissen, dass Geschädigte das Recht haben, einen Gutachter ihres Vertrauens selbst zu wählen. Das gilt auch, wenn die gegnerische Versicherung selbst bereits einen Gutachter in Spiel bringen möchte. Wenn Sie im Falle eines Kasko-Schadens mit dem Kasko-Gutachten Ihrer Versicherung nicht einverstanden sind, kann Sie der unabhängige KFZ-Gutachter ebenfalls beraten.
  • Unfallgeschädigte, die nicht selbst schuld sind, sollten den Schaden möglichst schnell feststellen lassen, um Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen zu können. Unabhängige Sachverständige stehen Ihnen in dieser Situation zur Seite und vertreten im vollem Umfang Ihre Interessen gegenüber der gegnerischen Versicherung. Ein unabhängiges Gutachten ist die beste Voraussetzung auch im Falle eines (Rechts-)Streits, da es den Schadensumfang und die Schadenshöhe objektiv dokumentiert.
  • Im Zuge des unabhängigen Gutachtens werden verschiedene Fragen geklärt und neutral beantwortet, u. a.:
    • Welche Reparaturkosten werden für die Instandsetzung des Fahrzeugs anfallen?
    • Wie hoch ist die Wertminderung? Oder handelt es sich gar um einen Totalschaden?
    • Wie hoch sind dann der Wiederbeschaffungswert und der Restwert?
    Die Antworten der Gutachter auf diese Fragen sind entscheidend für die Entscheidungen und Bescheide der Versicherungen.

  • Wenn das Fahrzeug durch Unfall oder aus anderen Gründen beschädigt wird, ist die Schuldfrage wesentlich für die Regulierung des Schadens. Im Zweifelsfall wird die Schuldfrage z. B. durch die Polizei vor Ort geklärt, in bestimmten Fällen auch im Nachhinein vor Gericht. In der Regel wird der KFZ-Sachverständige im Auftrag des Geschädigten aktiv und vertritt dessen Interessen gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, wenn dieser den Schaden verursacht hat.
  • Nicht selten bringen die Versicherungen einen eigenen Gutachter ins Spiel oder empfehlen den Geschädigten die komplette Abwicklung des Schadensfalls inklusive der Begutachtung. Meine Empfehlung ist es dagegen, dass Sie sich als Geschädigter zu allererst an einen unabhängigen KFZ-Sachverständigen wenden, denn
    • Der Sachverständige kann am besten einschätzen, ob das Fahrzeug noch fahrbereit bzw. fahrtüchtig ist.
    • Der Sachverständige kann durch Einschätzung der Art des Unfallschadens am besten beurteilen, welche Werkstätten für die Bearbeitung des Schadens geeignet sind und entsprechende Empfehlungen aussprechen.
    • Wenn der Sachverständige von der Versicherung des Unfallverursachers beauftragt wird, besteht die Gefahr, dass das Gutachten nicht die optimal mögliche Leistung der Schadensregulierung zur Folge hat.
    • Wenn die Werkstatt einen Sachverständigen ihres Vertrauens ins Spiel bringt, besteht die Gefahr, dass sie nicht das gesamte Ausmaß des Unfallschadens erfasst wird, während der freie Sachverständige den Schaden von vorneherein ganz objektiv beurteilt.
    • Der Sachverständige kann das Gutachten im Bedarfsfall noch ändern, z. B. wenn während der Reparatur weitere Schäden zu Tage treten. Solche Schäden können durch einen Kostenvoranschlag, der von Versicherung häufig favorisiert wird, aber nicht erfasst werden.
  • Die Reihenfolge „Unabhängige Begutachtung von Art und Höhe des Schadens Reparatur durch eine geeignete Werkstatt auf Grundlage des Gutachtens dem Gutachten bzw. der Werkstattrechnung entsprechende Kostenregulierung durch die gegnerische Versicherung ist demnach die sicherste Vorgehensweise. Dies gilt in jedem Fall, besonders aber im Falle eines nachgängigen Rechtsstreits im Zusammenhang des Unfallschadens und seiner Beseitigung.
  • Das Recht, als Geschädigter einen Sachverständigen zu bestellen, gilt auch dann, wenn die Versicherung des Schadensverursachers selbst schon ohne Einverständnis des Geschädigten einen Sachverständigen bestimmt hat.

  • In aller Regel werden die Kosten eines Schadensgutachtens von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers getragen. Denn diese Kosten zählen nach deutschem Recht zu den Kosten der Wiederherstellung, die i. d. R. die unterliegende Partei trägt.
  • Das Honorar für ein unabhängiges Schadensgutachten bemisst sich an der Schadenshöhe und den durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen (BVSK) festgelegten Honorarsätzen. Das Honorar der Sachverständigen setzt sich zusammen aus einem an der Schadenshöhe bemessenen Grundbetrag und zusätzlichen nach festen Sätzen berechneten Kosten, z. B. Fahrtkosten.
  • Das Honorar für eine Wertermittlung oder ein ausführliches Wertgutachten ist i. d. R. vom Auftraggeber zu tragen wird vom Sachverständigen entsprechend dem tatsächlichen (Zeit-)Aufwand berechnet. Auf Wunsch teilen wir Ihnen gerne im konkreten Fall unsere Einschätzung zu erwartender Gutachterkosten mit.

  • Um für Sie tätig zu werden, benötige ich v. a. als Grundlage eines von mir erstellten Schadensgutachtens verschiedene Daten. Ich bitte Sie, mir diese Daten in dafür vorgesehene Formulare einzutragen und mir zukommen zu lassen. Diese Formulare haben wir zum Downloaden für Sie bereitgestellt. Dazu gehören:
    • Abtretungserklärung
      Mit dieser Erklärung bestätigen Sie mir, dass Sie die Kosten meiner Arbeit als Kfz-Sachverständiger an die gegnerische Haftpflichtversicherung abtreten.
    • Schadenformular
      In diesem Formular teilen Sie mir Ihre eigenen Daten als Auftraggeber und die relevanten Daten des Unfallgegners mit. Dazu zählt u. a. das Kfz-Kennzeichen des Unfallgegners.

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